Satzung

Satzung des BFF Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e. V.


§ 1 · Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „BFF Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

§ 2 · Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen beruflichen Interessen der freiberuflichen Fotografen und Filmgestalter wahrzunehmen und zu vertreten. Zweck des Vereins ist insbesondere die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Vereinsmitglieder.
  2. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 3 · Arten der Mitgliedschaft, Aufnahmehindernisse

  1. Der Verein hat
    a. zertifizierte Mitglieder (BFF-Professional)
    b. nicht zertifizierte Mitglieder (BFF-Member)
    c. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände (BFF-Hall of Fame)
    d. Junior-Mitglieder (BFF-Junior)
    e. studentische Mitglieder (BFF-Student)
    f. fördernde Mitglieder (BFF-Partner)
  2. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Fotografen und Filmgestalter, die
    a. Mitglied einer Handwerkskammer/ Handwerksinnung sind;
    b. Mitglied eines Berufsverbandes sind, der Interessen des Fotografenhandwerks vertritt.

§ 4 · BFF-Professional

  1. BFF Professional kann jeder Fotograf und Filmgestalter werden, der seit mindestens zwei Jahren in seinem Beruf selbständig oder als Pädagoge tätig ist und dessen Arbeiten nach den Feststellungen der BFF-Gutachterkommission nicht nur das Produkt einer handwerksmäßig erlernten oder erlernbaren Tätigkeit darstellen, sondern darüber hinaus als eigenschöpferische Leistung erkennbar sind und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen. Als selbständig gilt, wer nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist und seine Einkünfte ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Fotograf oder Filmgestalter bezieht. Als Pädagoge gilt, wer an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung das Fach Fotografie, Film, Kunst oder Kommunikationsdesign lehrt.
  2. Fotografen und Filmgestalter, die in der Fachwelt als kreative Persönlichkeiten bekannt sind, können durch Beschluss des Vorstandes als BFF-Professional berufen werden.
  3. BFF-Professionals sind stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Sie können außer den Basisleistungen des Vereins auch die für BFF-Professionals bestimmten Sonderleistungen in Anspruch nehmen.
  4. Fotografen, die bis zum 30. April 2013 auf Grund eines positiven Votums der BFF-Gutachterkommission oder auf Grund einer Berufung durch den Vorstand Mitglied des BFF geworden sind, haben den Status von BFF-Professionals.

§ 5 · BFF-Member

  1. BFF-Member kann jeder Fotograf und Filmgestalter werden, der seit mindestens zwei Jahren in seinem Beruf selbständig oder als Pädagoge tätig ist und dessen Aufnahme durch die BFF-Gutachterkommission befürwortet wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.
  2. Die BFF-Member-Mitgliedschaft ist auf eine Höchstdauer von drei Jahren beschränkt. Die Member-Mitgliedschaft endet mit Ablauf der drei Jahre, ohne dass es einer Kündigung bedarf. BFF-Member können sich um eine BFF-Professional-Mitgliedschaft bewerben. Die Bewerbung muss spätestens bis zum Ende der Member-Mitgliedschaft erfolgen. § 4 (1) ist entsprechend anzuwenden.
  3. BFF-Member sind stimmberechtigt und haben das aktive sowie ein eingeschränktes passives Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Sie können weder in das Amt des Vorstands (§ 14) noch in das Amt des Vorstandsbeirats (§ 16) gewählt werden. Sie können nur in das Amt des Vertreters eines Vorstandsbeirats gewählt werden. Sie können nur die Basisleistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
  4. Für Fotografen, die am 17.02.2018 bereits BFF-Member-Mitglied waren, finden die Regelungen des §5 (1)-(3) keine Anwendung. Für sie gilt § 5 der BFF-Satzung in der bis zum 17.02.2018 geltenden Fassung.

§ 6 · BFF-Hall of Fame

  1. BFF-Ehrenmitglieder und BFF-Ehrenvorstände werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in die BFF-Hall of Fame berufen.
  2. BFF-Ehrenmitglieder und BFF-Ehrenvorstände sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt. Im Übrigen haben sie dieselben Rechte wie die BFF-Professionals.

§ 7 · BFF-Junior

  1. Die Mitgliedschaft als BFF-Junior soll jungen Fotografen und Filmgestaltern die Existenzgründung und den Übergang vom Studium in die berufliche Selbständigkeit erleichtern. BFF-Junior kann jeder Fotograf und Filmgestalter werden, der in seinem Beruf noch nicht länger als fünf Jahre selbständig tätig ist und dessen Aufnahme durch die BFF- Gutachterkommission befürwortet wird.
  2. Die BFF-Junior-Mitgliedschaft ist auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt. Die Junior-Mitgliedschaft endet mit Ablauf der fünf Jahre, ohne dass es einer Kündigung bedarf. BFF-Junioren können sich um eine BFF-Professional-Mitgliedschaft bewerben. Die Bewerbung muss spätestens bis zum Ende der Junior-Mitgliedschaft erfolgen. § 4 (1) ist entsprechend anzuwenden.
  3. BFF-Junioren sind in der Mitgliederversammlung und bei Versammlungen der Regionalmitglieder stimmberechtigt, d.h. sie sind zur Abgabe ihrer Stimme berechtigt. BFF-Junioren haben in der Mitgliederversammlung und bei der Wahl zum Vorstandsbeirat das aktive Wahlrecht. BFF- Junioren haben ein eingeschränktes passives Wahlrecht und sind weder für das Amt des Vorstandes noch des Vorstandsbeirats wählbar. Bei der Wahl des Vorstandsbeiratsvertreters haben sie das passive Wahlrecht, d.h. sie können in das Amt des Vertreters eines Vorstandsbeirats gewählt werden. Sie können nur die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auch für BFF-Junioren bestimmt sind.
  4. Für Fotografen, die am 24.09.2022 bereits BFF-Junior-Mitglied waren, verlängert sich die Höchstdauer ihrer Junior-Mitgliedschaft auf 5 Jahre.

§ 8 · BFF-Student

  1. BFF-Student kann jeder Student werden, der an einer inländischen oder ausländischen Hochschule für das Fach Fotografie, Film, Kunst oder Kommunikationsdesign eingeschrieben ist. Mit dem Aufnahmeantrag ist ein gültiger Studienausweis vorzulegen.
  2. Die Mitgliedschaft als BFF-Student endet mit Abschluss des Studiums. Sie ist auf eine Höchstdauer von drei Jahren begrenzt.
  3. BFF-Studenten sind weder wahl- noch stimmberechtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Sie können nur die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auch für BFF-Studenten bestimmt sind.

§ 9 · BFF-Partner

  1. BFF-Partner kann jede natürliche Person, Personenvereinigung, juristische Person, Körperschaft oder Institution werden, die bereit ist, den Verein ideell und/oder finanziell zu unterstützen.
  2. BFF-Partner sind weder wahl- noch stimmberechtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Sie können nur die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auch für BFF-Partner bestimmt sind.
  3. BFF-Partner sind verpflichtet, mindestens den in der BFF-Beitragsordnung festgelegten Partner-Beitrag zu zahlen. Im Übrigen können sie ihre Beitragszahlung frei bestimmen.

§ 10 · Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei Personenvereinigungen, juristischen Personen, Körperschaften und Institutionen mit deren Auflösung, außerdem durch Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einer zweimaligen schriftlichen Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 11 · Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Bei der Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden begonnenen Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten und im Voraus zu zahlen. Ändert sich im Verlauf eines Geschäftsjahres die Art der Mitgliedschaft, sind die Beitragsanteile für die unterschiedlichen Mitgliedschaften in entsprechender Anwendung von Satz 1 neu zu berechnen. Beitragsnachzahlungen sind in diesen Fällen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Neuberechnung zu leisten. Eventuelle Beitragserstattungen werden mit der Beitragszahlung verrechnet, die für das nachfolgende Geschäftsjahr zu leisten ist.
  3. Auf Antrag können Mitglieder wegen wirtschaftlicher Notlage, wegen Erreichung des 65. Lebensjahres oder aus anderen Gründen von der Beitragszahlung ganz oder teilweise freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 12 · Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand,
    c. der Geschäftsführer,
    d. die Vorstandsbeiräte der Regionen,
    e. die BFF-Gutachterkommission,
    f. die BFF-Honorarkommission.

§ 13 · Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens fünfzig Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.
  2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte E-Mail-Anschrift und bei Mitgliedern, die über keinen eigenen Internetzugang verfügen, per einfachen Brief postalisch.
  3. Anträge von Mitgliedern sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Der Versammlungsleiter hat solche Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
    b. Wahl des Vorstandes;
    c. Wahl der Rechnungsprüfer;
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e. Festlegung der Beitragsordnung;
    f. Bestimmung der Basisleistungen des Vereins, der Sonderleistungen für BFF-Professionals sowie der Leistungen, die nur für BFF-Junioren, BFF-Studenten und/oder BFF-Partner bestimmt sind;
    g. Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen. Sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung im Original vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Wenn bei einer Wahl niemand die notwendige Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  8. Der Vorstand hat unter sich einen Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Dieser leitet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Geschäftsführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet wird. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen.

§ 14 · Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandssprecher wählen. Der Vorstandssprecher ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein allein abzuschließen.
  3. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand beschließt einstimmig. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a.   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung nebst Aufstellung der Tagesordnung;
    b.   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c.   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    d.   Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an den Geschäftsführer.
  5. Der Vorstand hat je nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammenzutreten. Die Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail fassen.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine Vorstandssitzung zu verlangen und hierzu einzuladen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
  8. Während der Dauer ihres Amtes sind die Vorstandsmitglieder von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt. Außerdem sind sie von Beiträgen für de BFF-Blog und die BFF-Webseite befreit.

§ 15 · Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen Geschäftsführer. Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der üblichen Geschäfte.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Geschäftsführer eine Beschlussfassung des Vorstandes herbeizuführen.
  3. Der Geschäftsführer unterhält eine Geschäftsstelle, deren Kosten der Verein übernimmt.
  4. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand trifft mit dem Geschäftsführer eine Vereinbarung über Art und Dauer der Tätigkeit, den Ersatz von Aufwendungen und die zu leistende Vergütung.
  5. Der Geschäftsführer soll zu Vorstandssitzungen hinzugezogen und vor der Beschlussfassung gehört werden. Das gilt auch bei schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Beschlussfassung und bei einer Beschlussfassung per E-Mail.

§ 16 · Vorstandsbeiräte der Regionen

  1. In den Regionen kann durch Beschluss der Regionalmitglieder für die Dauer von zwei Jahren jeweils ein Vorstandsbeirat und ein Vertreter gewählt werden. Die Vorstandsbeiräte sind Mittler zwischen den Regionen und dem Vorstand. Außerdem veranstalten sie regionale Treffen und leiten dem Vorstand die Anregungen der Mitglieder für weitere Aktivitäten zu.
  2. Die Wahl des Vorstandsbeirates und des Vertreters erfolgt auf einer Versammlung der Regionalmitglieder, die von dem amtierenden Vorstandsbeirat der Region oder, falls es keinen Vorstandsbeirat gibt, vom Vorstand des BFF unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Die Einberufung hat gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung zu erfolgen.
  3. Für die Vorstandsbeiräte und ihre Vertreter gilt § 14 Abs. 7 entsprechend.
  4. Während der Dauer ihres Amtes sind die Vorstandsbeiräte von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt. Ihre Vertreter brauchen in diesem Zeitraum nur die Hälfte ihres Beitrags zu zahlen. Außerdem sind die Vorstandsbeiräte und deren
    Vertreter von Beiträgen für Ausstellungen in ihrer Region befreit.

§ 17 · BFF-Gutachterkommission

  1. Die BFF-Gutachterkommission besteht aus denjenigen Vorstandsmitgliedern und Vorstandsbeiräten der Regionen, die BFF-Professionals sind.
  2. Die BFF-Gutachterkommission hat die Aufgabe, bei der Aufnahme von BFF-Professionals zu prüfen, ob die von den Bewerbern vorgelegten Arbeiten den Anforderungen gemäß § 4, Abs. 1 der Satzung genügen. Die BFF-Gutachterkommission äußert sich außerdem dazu, ob sie die Aufnahme von Bewerbern für eine BFF-Member- bzw. BFF-Junior-Mitgliedschaft befürwortet.
  3. Die Gutachterkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die Einzelheiten der Prüfungsverfahren zu regeln sind.

§ 18 · BFF-Honorarkommission

  1. Der Verein kann für seine Mitglieder mit einzelnen Verwertern oder Vereinigungen von Verwertern gemeinsame Vergütungsregeln nach den Vorschriften des Urheberrechts-Gesetzes aufstellen. Für die Ausarbeitung solcher Regeln und die Verhandlungen mit den Verwertern ist die Honorarkommission zuständig. Verbindliche Vereinbarungen über gemeinsame Vergütungsregeln sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
  2. Die Honorarkommission besteht aus dem Kommissionsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Kommissionsvorsitzender ist der Justitiar. Die Beisitzer müssen dem Verein als BFF- Professional oder BFF-Member angehören. Sie werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes berufen.

§ 19 · BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung

  1. Die BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung hat die Aufgabe, den BFF e.V. bei der Umsetzung seiner Arbeit in Bezug auf die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen und den BFF in anderen Gremien außerhalb des Vereins zu vertreten.
  2. Mitglied der BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung kann jedes BFF-Mitglied werden, das den Mitgliedsstatus BFF-Professional (§ 4) innehat. Die Mitglieder der BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung werden vom Vorstand berufen und abberufen.
    Einzelne Aufgaben kann der Vorstand auch dem Geschäftsführer und der Justiziarin übertragen.
  3. Die berufenen Mitglieder der BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung vertreten die Sachgebiete gemäß der jeweils gültigen Geschäftsordnung. Sie berichten dem Vorstand in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Arbeit und beraten den Vorstand im Rahmen der in ihrer Geschäftsordnung geregelten Aufgaben.
  4. Die Tätigkeit der berufenen Mitglieder der BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung ist ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben notwendig sind.
  5. Näheres regelt die Geschäftsordnung der BFF-Kommission für berufspolitische Arbeit und Interessenvertretung, über die der Vorstand per Beschluss bestimmt.

§ 20 · Justiziar

  1. Der Verein bestellt einen Justiziar. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung des BFF-Vorstandes, des BFF-Geschäftsführers und der BFF-Mitglieder.
  2. Die Bestellung des Justiziars erfolgt durch den Vorstand, der auch die Einzelheiten des Auftrags bestimmt.

§ 21 · Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Dieser hat die Pflicht, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken, möglichst der Versorgung Not leidender freiberuflicher Fotografen und Filmgestalter zuzuführen.

Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. September 2022 in Stuttgart