Die BFF-Justiziarin informiert zu den Folgen des Corona-Virus – Teil III

Dorothe Lanc, © Klaus Mellenthin

Der BFF informiert zum Corona-Virus:

3. Finanzielle Entlastungen

Die Corona-Krise bedeutet für viele selbständige Fotografen enorme Umsatzeinbußen, die mitunter existenzbedrohlich werden können. Anstehende Jobs werden abgesagt, Produktionen erst gar nicht geplant und Anfragen bleiben aus – doch die Fixkosten fürs Fotobusiness und den eigenen Lebensunterhalt bleiben bestehen. Folgende Möglichkeiten gibt es derzeit, vorübergehende finanzielle Entlastung zu schaffen.

1. Künstlersozialkasse
1.1  Künstlersozialversicherung: Beiträge senken
Wer als Fotograf in der Künstlersozialkasse versichert ist, zahlt monatliche Beiträge, die sich am für das jeweilige Jahr geschätzten Jahresarbeitseinkommen orientieren. Die Schätzung für das Jahr 2020 hatten Fotografen spätestens im Dezember 2019 abzugeben. Zeichnet sich nun aufgrund der Corona-Krise ab, dass die Schätzung zu hoch angesetzt war und ein deutlich geringeres Jahresarbeitseinkommen erwartet wird, können Fotografen dies der KSK anzeigen und um eine Beitragsanpassung bitten. Zu beachten ist, dass die Beitragsanpassung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit gilt. Sie kann auch im laufenden Jahr wiederholt werden, wenn das Jahreseinkommen noch niedriger ausfällt. Die Künstlersozialkasse informiert hierüber auf ihrer Internetseite.

1.2  Künstlersozialabgabe: Vorauszahlungen senken
Fotografen und andere Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizisten beauftragen, müssen auf das an sie gezahlte Honorar Künstlersozialabgabe zahlen.
Hat die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht dem Grunde nach festgestellt, müssen abgabepflichtige Verwerter für das laufende Jahr monatliche Vorauszahlungen leisten, die zum 31.03. des Folgejahres final abgerechnet werden. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich an den jeweiligen Zahlungen des Vorjahres.
Zeichnet sich auch hier ab, dass aufgrund ausbleibender Fotoproduktionen, seltener Stylisten, Visagisten und andere Künstler beauftragt werden, können Fotografen und andere zur Abgabe verpflichtete Verwerter gem. § 27 Abs. 5 KSVG beantragen, die Vorauszahlungen herabzusetzen, wenn sie glaubhaftmachen, dass die voraussichtliche Bemessungsgrundlage im laufenden Jahr erheblich unterschritten wird.

2. Steuervorauszahlungen reduzieren
Das Bundesfinanzministerium (BMF) beabsichtigt in Abstimmung mit den Ländern umfassende Liquiditätshilfen zu beschließen.
Danach sollen Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden, wenn sich abzeichnet, dass sich die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr reduzieren werden.
Desweiteren sollen Steuerstundungen, d.h. das Hinausschieben des Zahlungszeitpunkts, ohne strenge Prüfung gewährt und auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden. Auch Säumniszuschläge sollen wohl erlassen werden. Manche Länder (z.B. Bayern) stellen bereits jetzt schon Formulare zur Beantragung der Steuererleichterungen zur Verfügung.

3. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer beanspruchen
Wer sich in der Vergangenheit als Existenzgründer freiwillig gegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert hat und nunmehr eine längere Auftragsflaute erleidet, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Hierzu muss er sich erwerbslos melden. Als erwerbslos gilt, wer weniger als 15 Stunden wöchentlich in seinem Unternehmen arbeitet. Bei schlechter Auftragslage muss der Selbstständige sein Unternehmen auch nicht sofort aufgeben. Er darf weiterhin neben dem Arbeitslosengeld bis zu 165 € monatlich Gewinn erwirtschaften. Gewinne, die diese Grenze überschreiten, werden angerechnet und vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Wer allerdings Arbeitslosengeld bezieht, muss jedoch umgekehrt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dies bedeutet, der Selbstständige muss sich bewerben und jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die die Arbeitsagentur ihm vermittelt.
Freiwillig versicherte Selbstständige, die ihre Versicherung bereits zwei Mal unterbrochen und während dieser Unterbrechung Arbeitslosenentgelt bezogen haben, können keinen neuen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenentgelt stellen.
Wie lange das Arbeitslosengeld gewährt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbstständige in den letzten zwei Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Wer mindestens 12 Monate eingezahlt hat, kann sechs Monate Arbeitslosengeld beziehen. Wer mindestens 24 Monate nachweisen kann, bekommt 12 Monate Unterstützung. Ab dem 50. Jahr können, gestaffelt nach Alter und Dauer des Versicherungsverhältnisses, 15, 18 oder 24 Monate Arbeitslosengeld bezogen werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich an einem fiktiven Arbeitseinkommen und der Ausbildung des Betroffenen. Hochschul- und Fachhochschulabsolventen können bis zu ca. 1.400 € Arbeitslosengeld erhalten. Personen mit geringeren Qualifikationen oder ganz ohne Ausbildung erhalten deutlich weniger Arbeitslosenentgelt. Familienstand und Anzahl der Kinder können sich aber wiederum leistungserhöhend auswirken.
Ein Selbstständiger, der vor seiner Selbstständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und bereits Arbeitslosengeld bezogen hat, kann seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen, wenn die erste Inanspruchnahme weniger als vier Jahre zurückliegt. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

4. Grundsicherung für Selbständige
Wenn es ganz hart auf hart kommt und die wenigen Umsätze nicht mehr zum Leben ausreichen, können selbständige Fotografen Grundsicherung für Selbständige (ALG II) beanspruchen.
Da die Grundsicherung dazu dient, den wirtschaftlichen Engpass zu überbrücken, dürfen und sollen sie währenddessen weiter arbeiten, um wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen. Außerdem haben sie ggf. auch Anspruch auf Wohngeld und die Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft.
Der Antrag ist beim Jobcenter des jeweiligen Wohnorts zu stellen und gilt ebenfalls für Angehörige, die mit dem Selbständigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, also z.B. Ehefrau und Kinder.

5. Kredite und Soforthilfe-Programme
Schließlichlich arbeiten Bund, Länder und Kommunen derzeit mit Hochdruck an Soforthilfe-Programmen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft führt auf seiner Internetseite eine Förderdatenbank, in der unter dem Stichwort „Corona-Hilfe“ derzeit ca. 120 Förderprogramme angeboten werden.
Für Unternehmen und Selbständige mit Sitz in Bayern hat das Bayrische Staatsministerium für Wirtschaft ein Soforthilfeprogramm eingerichtet.
Auch Städte und Kommunen (z.B. Düsseldorf) stellen Fördermittel für Unternehmen, Selbständige, Vereine und andere Organisationen zur Verfügung. Die örtlichen Wirtschaftsförderungen unterrichten hier.
Die Kulturstaatsministerin Monika Grütters hat am 17.03.2020 Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft angekündigt.

6. Was kann man sonst noch tun?
6.1 Unbezahlte Rechnungen verfolgen
Sind Rechnungen noch unbezahlt, sollten Fotografen dafür sorgen, dass diese schnellst möglich vom Kunden bezahlt werden. Ist eine Rechnung fällig, aber noch nicht bezahlt, kann sie angemahnt und notfalls auch eingeklagt werden. Damit sollte man auch nicht zu lagen warten – Großzügigkeit ist fehl am Platz, wenn eine einwandfreie Leistung erbracht wurde und die Fotos womöglich bereits genutzt werden.
Wer dennoch kulant mit seinen Kunden umgehen möchte und eine Zahlungsklage scheut, kann auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden treffen.

6.2 Kurze Zahlungsziele bei bevorstehenden Jobs vereinbaren
Bei bevorstehenden Jobs sollten kurze Zahlungsziele von maximal 14 Tagen vereinbart werden. Bei großen, umfangreichen Jobs sollten Nebenkosten vom Kunden ohnehin immer im Voraus gezahlt werden und auch Abschlagszahlungen auf das Fotografenhonorar kann man vereinbaren. Auf Skonti und Rabatte sollte man hingegen verzichten.

6.3 Archivmaterial aktivieren
Fotos werden auch zukünftig gebraucht und mancher Kunde greift womöglich gerade in den gegenwärtigen Zeiten lieber auf bestehendes Fotomaterial zurück, entweder aus Kostengründen – weil er sich gerade eine teure Fotoproduktion nicht leisten kann oder, weil sie aufgrund der gegenwärtigen Beschränkungen des Wirtschaftslebens nicht möglich ist.
Hier macht es daher möglicherweise Sinn, bestehendes Archivmaterial zu aktivieren. Fotografen können Fotos, an denen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte bei ihnen liegen, entweder in seriöse Bildagenturen geben, die für die Lizenzierung der Fotos noch anständige Preise verlangen oder über ihre Internetseite eine eigene Bilddatenbank – kopiergeschützt hinter einer Zugangssperre oder mit Wasserzeichen versehen – einrichten, um über sie Lizenzierungen anzupreisen.

6.4 Lizenzen prüfen
Wer aufgrund ausbleibender Fotojobs nunmehr zwangsweise am Schreibtisch sitzt kann auch bestehende Lizenzierungen seiner Fotos checken und prüfen, ob der Kunde die vereinbarten Nutzungen einhält.
Überschreitet der Kunde die ihm an den Fotos eingeräumten Nutzungsrechte, etwa weil er sie zusätzlich in anderen Medien oder Ländern oder länger als vereinbart nutzt, ist dies zwar eine Urheberrechtsverletzung. Bevor man diese aber verfolgt, kann man ihm auch eine freundliche nachträgliche Lizenzierung dieser Nutzung anbieten.

6.5 Liquidität erhöhen
Schließlich können selbständige Fotografen auch ihre Liquidität erhöhen, etwa indem sie Zahlungen auf eine bestehende Lebensversicherung vorübergehend aussetzen. Wer privat versichert ist und sich über jährlich steigende Versicherungsbeiträge ärgert hat auch die Möglichkeit der Tarifoptimierung. Gemäß § 204 VVG hat jeder Versicherte das Recht, innerhalb der eigenen Versicherungsgesellschaft in einen anderen, günstigeren Tarif zu wechseln und bei mitunter fast gleichen Leistungen deutlich zu sparen.

Verfasserin

BFF-Justiziarin Dorothe Lanc