KI-Kennzeichnungspflicht

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Am 02.08.2026 tritt die KI-Kennzeichnungspflicht in Kraft. Wer ab diesem Zeitpunkt Bilder mittels KI-Tools generiert oder zumindest modifiziert, muss diese Bilder zwingend kennzeichnen – daran führt künftig kein Weg mehr vorbei.

Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für jede beliebige Nutzung von KI. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 50 KI-VO erfüllt sind. Gerade bei der KI-gestützten Bildbearbeitung kommt es auf den Einzelfall an.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand der KI-Kennzeichnungspflicht – mit besonderem Fokus auf Fotoprofis, die überwiegend Bilder und Videos erstellen.

Wer muss kennzeichnen?
Fotoprofis, die KI-Tools in beruflichem Kontext nutzen, um synthetische Bilder zu erstellen oder Aufnahmen mittels KI zu verändern, sind grundsätzlich selbst für die KI-Kennzeichnung verantwortlich.

Denn jeder, der ein KI-System betreibt und damit Bilder oder Videos mithilfe von KI generiert oder manipuliert, muss dies offenlegen. Betreiber ist jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung für seine berufliche Tätigkeit verwendet (Art. 50 Abs. 4 S. 1, Art. 3 Nr. 4 KI-VO).

Zu welchem Zeitpunkt ist zu kennzeichnen?
Noch bevor, das KI-Produkt oder der mittels KI veränderte Inhalt die Sphäre des Fotoprofis verlässt, muss die korrekte Kennzeichnung angebracht werden. Denn die KI-Kennzeichnung muss bei der ersten Interaktion erfolgen (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).

Dies ist auch folgerichtig. Denn nur derjenige, der das Bild erstellt hat, weiß um den Einsatz von KI und was bzw. wie viel mittels dieser generiert oder verändert wurde.

Welche Bildinhalte sind zu kennzeichnen?
Was genau zu kennzeichnen ist und ab welchem Grad des Einsatzes von KI zu kennzeichnen ist, wird seitens der EU teils verwirrend, teils uneindeutig oder auch gar nicht beantwortet und lässt viele ratlos zurück.

Das Gesetz verlangt, dass u.a. Bild- und Video-Inhalte, die unter Einsatz von KI erzeugt oder manipuliert wurden und die ein Deepfake sind, offenlegen müssen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO). Der „Deepfake“ wiederum wird definiert, als ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt oder einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Die gesetzliche Definition des Deepfake-Begriffs geht damit deutlich über die im üblichen Sprachgebrauch hinaus. Auch kommt es nicht auf eine Täuschungsabsicht desjenigen, der den KI-Inhalt erstellt hat, gegenüber dem Rezipienten an.

Daraus kann man folgendes ableiten:

  • Vollständige durch KI-generierte Bilder oder Videos, die erkennbar Fantasie-Wesen und -Welten zeigen und damit unrealistische Lebensformen, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
  • Vollständig mithilfe von KI-generierte Bilder oder Videos, auf den menschliche Erscheinungen, fiktive Orte, Sachen oder Situationen gezeigt werden, und für den Betrachter real erscheinen, sind in jedem Fall als KI-generiert zu kennzeichnen.
  • Teilweise KI-generierte Inhalte, die mit real existierenden und fotografierten Objekten oder Menschen zu einem Bild zusammengefügt werden (z.B. KI-generierter Hintergrund in der Werbung für ein Auto) dürften als KI-modifiziert zu kennzeichnen sein.
  • Differenzierter sieht es mit der KI-Kennzeichnung aus, wenn KI-unterstützte Retusche-Tools zum Einsatz kommen – etwa um Falten in der Kleidung des Portraitierten „auszubügeln“ oder ein störendes Objekt im Hintergrund zu retuschieren.

Hier soll die geringfügige, technische KI-gestützte Manipulation von bereits vorhandenen Bildern für die Beurteilung ihrer Authentizität oder Wahrhaftigkeit von untergeordneter Bedeutung sein. Beispielsweise sollen die Bearbeitung von Hintergrunddetails, Beleuchtungsanpassungen, die Anpassung von Audioparametern, Farbkorrekturen, Rauschunterdrückung, die Verbesserung der Barrierefreiheit oder die Dateikomprimierung nicht kennzeichnungspflichtig sein (so jedenfalls der aktuelle Entwurf der „Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-System gem. Art. 50 KI-VO“, Ziff. 109).

Allerdings wird es im Folgenden sodann – neben dem Grad der Veränderung – auch auf den Kontext ankommen, in dem das Bild eingesetzt werden soll.

So gilt im bildjournalistischen Bereich das Prinzip von Wahrhaftigkeit und Entstellungsverbot, sodass sich dort ohnehin jegliche Verfälschung verbietet. Auch in der Business-Fotografie und im Corporate-Bereich sollten die portraitierten Mitarbeiter immer authentisch und echt abgebildet sein.

Hingegen sollen KI-gestützte Farbkorrekturen oder Hintergrunderweiterungen bestehender Inhalte oder die Skalierung von Bildern in der Produktwerbung den Rezipienten wahrscheinlich nur geringfügig in seiner Wahrnehmung von Authentizität und Wahrhaftigkeit der Werbung beeinflussen.

Eine klare, eindeutige Abgrenzung macht der EU-Gesetzgeber aber nicht, so dass man abwarten muss, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickeln wird.

Wie muss die Kennzeichnung gestaltet sein?
Um eine möglichst einheitliche Kennzeichnung sicherzustellen, macht die EU Vorgaben zur Gestaltung:

  • In der Grundstruktur soll als zentrales visuelles Element das großgeschriebene Akronym „AI“ (Artificial Intelligence) enthalten sein.
  • Dieses wiederum kann spezifiziert werden als „AI-generated“ für vollständig KI-generierte Inhalte und als „AI-modified“ für KI-modifizierte Inhalte.

Ferner regt die EU an offenzulegen, welche Bestandteile verändert wurden, welche Art der Veränderung stattgefunden hat, in welchem Umfang das KI-System eingegriffen hat. So könne beispielsweise angegeben werden, dass ein Gesicht verändert oder ein Objekt hinzugefügt wurde. Wo genau diese Offenlegung erfolgen soll – ob beispielsweise beim Symbol selbst oder nur in den Meta-Daten, sagt die EU nicht.

Die Kennzeichnung darf abhängig vom jeweiligen Nutzungskontext

  • in unterschiedlichen Größen
  • in unterschiedlichen Gestaltungsformen (Kontrast, Farbe oder Typographie)

dargestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Kennzeichnung klar, wahrnehmbar, zugänglich und eindeutig unterscheidbar bleibt. Für Menschen muss sie lesbar und wiedererkennbar bleiben.

Als Hilfestellung hat die EU Symbole entwickelt, die die Betreiber verwenden können. Die Symbole können auf der Website der EU unter den dort angegebenen Links heruntergeladen werden.

Wie ist die Kennzeichnung zu platzieren?
Die KI-Kennzeichnung ist so zu platzieren, dass Rezipienten diese sofort wahrnehmen und wiedererkennen können. Sie muss

  • für eine ausreichend lange Dauer sichtbar
  • unter normalen Nutzungsbedingungen wahrnehmbar
  • unmittelbar in den Inhalt eingebettet
  • spätestens zum Zeitpunkt des ersten Kontakts mit dem Inhalt klar erkennbar sein.

Die Kennzeichnung muss während der üblichen Nutzung des Inhalts leicht zugänglich sein und bleiben. Die KI-Kennzeichnung darf nicht

  • versteckt
  • verschleiert
  • schwer auffindbar
  • in schwer lesbaren Bereichen platziert
  • durch andere Inhalte verdeckt
  • über mehrere Interaktionsschritte erreichbar
  • versteckt werden, etwa indem man erst zusätzliche Handlungen vornehmen, Menüs öffnen, weitere Informationen anklicken oder ansonsten längere Aufmerksamkeit aufbringen muss;
  • an einer Stelle, an der andere grafische Elemente die Wahrnehmung beeinträchtigen sein.

Bei Bildinhalten soll die sichtbare Kennzeichnung am Bild erfolgen, zudem als Hinweis in der Bildbeschreibung aufgeführt werden und deutlich erkennbare Kontextinformation enthalten. Als Beispiel nennt der Kodex die Platzierung in der rechten oberen Ecke eines Bild- oder Video-Deepfakes.

Weitere Anforderungen gelten für Videos. Denn sie können zu unterschiedlichen Zeitpunkten – auch nur ausschnittweise – betrachtet und angehalten sowie Screenshots daraus angefertigt werden. Deshalb muss die Kennzeichnung

  • zu Beginn des Videos,
  • soweit möglich in regelmäßigen Abständen während des Videos,
  • mindestens nach Unterbrechungen (insbesondere Werbeunterbrechungen, Programmwechsel, sonstige inhaltliche Unterbrechungen)

erfolgen. Soweit technisch möglich und kontextangemessen, soll die Kennzeichnung sogar dauerhaft während des gesamten Deepfake-Videos eingeblendet werden – insbesondere dann, wenn lediglich einzelne Abschnitte eines Videos Deepfake-Inhalte enthalten.

Von den vorgenannten Vorgaben kann abgewichen werden, wenn gleichwertige Lösungen verfügbar sind, etwa:

Benutzeroberflächen-Overlays,
technische Darstellungsmechanismen,
andere Lösungen, die aus Sicht der Nutzer als Teil des Inhalts erscheinen.
Voraussetzung bleibt aber die Einhaltung sämtlicher Platzierungsvorgaben.

Kennzeichnungspflichten für Texte

Für KI-generierte oder -modifizierte Texte gilt eine eingeschränkte Kennzeichnungspflicht.

Wer unter Einsatz von KI einen Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss dies offenlegen und den Text entsprechend kennzeichnen.  Diese Pflicht gilt wiederum nicht, wenn der Text von einem Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und wenn eine Person benannt ist, welche die redaktionelle Verantwortung trägt.

Kommt eine Kennzeichnungspflicht in Betracht, ist bei veröffentlichten Texten die Kennzeichnung wie folgt anzubringen:

•    oberhalb des Textes,
•    im Kopfbereich,
•    in unmittelbarer Nähe der Überschrift,
•    im Impressums- oder Einleitungsbereich.

Voraussetzung ist stets eine klare, konsistente und für den Rezipienten leicht erkennbare Platzierung. Soweit angemessen, kann sich die Kennzeichnung auch auf einzelne KI-generierte oder KI-manipulierte Teile eines Textes beschränken.

Bei sehr kurzen Texten (z.B. einzelnen Wörtern, kurzen Wortgruppen, knappen Textausgaben etc.) kann die Offenlegung durch einen kontextbezogenen Hinweis innerhalb der Benutzeroberfläche erfolgen, sofern eine unmittelbare Kennzeichnung die Lesbarkeit oder Nutzbarkeit des Inhalts erheblich beeinträchtigen würde.

Beispiele hierfür sind:

•    Hinweise neben der Ausgabe,
•    Hinweise bei Beginn einer Sitzung,
•    Hinweise beim erstmaligen Kontakt mit dem Inhalt.

Für KI-Audio-Inhalte (die nicht Gegenstand dieses Beitrags sind) gibt es ebenso Kennzeichnungspflichten.

Abgeschwächte Kennzeichnungspflicht für künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Werke

Eine abgeschwächte Kennzeichnungspflicht gilt für mittels KI generierte oder manipulierte offensichtliche künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder ähnliche Arbeiten oder Sendungen. Sie sollen in einer angemessenen Weise gekennzeichnet werden, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Hier soll eine Kennzeichnung außerhalb des Inhalts ausreichend sein. Allerdings muss der jeweilige Inhalt „offensichtlich“ unter eine der fünf Inhaltskategorien fallen. Daraus folgt umgekehrt, dass Inhalte, die sich zwar auf einem künstlerischen Niveau bewegen (wie z.B. künstlerische Werbefotografie), aber einen kommerziellen oder werblichen Zweck verfolgen, dennoch nach den strengen Grundsätzen zu kennzeichnen sind.

Code of Practice unterzeichnen?
Die oben dargestellten Informationen ergeben sich aus dem freiwilligen „Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten“(Code of Practice – Cop), den die Europäische Kommission auf ihren Internetseiten veröffentlicht hat. Er wurde von Experten in einem vom AI-Office erleichterten Multi-Stakeholder-Prozess erstellt und regelt vor allem Fragen der praktischen und technischen Umsetzung zur Kennzeichnung.

Auch Betreiber sollen ihn unterzeichnen können, um nachzuweisen, dass sie die genannten Maßnahmen sowie die Regeln der KI-VO zur Kennzeichnung und Erkennung von KI-generierten Inhalten, Deep-Fakes und bestimmten Textpublikationen einhalten. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand verringert und Rechtssicherheit sowie Vertrauen geschaffen werden. Dazu stellt die EU ein zu unterzeichnendes Formular als Word-Dokument zum Download bereit.

Unklar ist allerdings, wie die EU sich hier das weitere Vorgehen vorstellt: Ist es tatsächlich so gemeint, dass bis hin zum einzelnen Freelancer, der KI-Tools betreibt, dieses Dokument zu unterschreiben ist? Und gesetzt den Fall, man unterzeichnet es – wo werden die unterschriebenen Word-Dokumente gesammelt und archiviert? Wie ist sichergestellt, dass das jeweilige unterzeichnete Word-Dokument aufgefunden wird, wenn es im Einzelfall zu Streit über mögliche Verstöße kommt? – Antworten der EU auf die hierzu aufgeworfenen Fragen zum Fall- und Dokumenten-Management fehlen.

Umgekehrt stellt die EU auch klar, dass man den Verhaltenskodex nicht zwingend unterzeichnen muss. In diesem Fall müssen Betreiber von KI-Tools dann aber auf andere Weise gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Regelungen zur KI-Kennzeichnung einhalten. Wie diese Nachweise aussehen können, erklärt die EU ebenfalls nicht.

Ergänzend zum CoP gibt es „Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme gem. Art. 50 KI-VO“ (Guidelines), die sich derzeit noch in der Entwurfsphase befinden. Sie legen abstrakten Rechtsbegriffe, die die KI-VO verwendet, aus. Die finale Fassung der Leitlinien wird ab Mitte Juli 2026 erwartet.

CoP und Guidelines sind zwar freiwillig und rechtlich nicht bindend. Sie müssen daher nicht unterschrieben werden. Gleichzeitig sind sie aber auch wichtige Compliance-Dokumente im Unternehmen. Wer sich an die dortigen Regelungen hält, hat die Möglichkeit, sich bei der Behauptung von Rechtsverstößen zu entlasten.

Empfehlung: Dokumentation
Sobald Fotoprofis ihre Bilder an ihre Kunden und Auftraggeber herausgegeben haben, stellt sich die Frage, wie diese ihrerseits sodann mit den gekennzeichneten Inhalten umgehen.

Da man einerseits nicht ausschließen kann, dass die Kennzeichnung im Bild später wieder entfernt und dieses ungekennzeichnet veröffentlicht wird, man als Fotoprofi andererseits aber für die gesetzeskonforme Kennzeichnung haftet, empfehlen wir eine ausführliche Dokumentation.

Helfen kann dabei die C2PA-Technologie (Coalition for Content Provenance and Authenticity), die als fälschungssicherer digitaler Herkunftsnachweis direkt in die Metadaten einer Bilddatei eingebettet wird. Wer mit Adobe arbeitet, kann „Content Credentials“ zur Dokumentation nutzen. Und jenseits dieser Technologien kann in den IPTC-Metadaten beispielsweise in den Feldern „Special Instructions“ der KI-Einsatz eingetragen werden.

Außerdem sollte vor Herausgabe der Bilder an den Kunden dokumentiert werden, dass diese bei Übergabe – wie vom EU-Gesetzgeber gefordert und oben geschildert – eindeutig gekennzeichnet waren.

Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen
Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt auch für eigene Veröffentlichungen, wie z.B. auf der eigenen Website oder Social Media. Plattformen wie Meta stellen Optionen bereit, die es dem User ermöglichen seinen Inhalt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann manuell durch den User selbst (z.B. im Composer, in den Beitragsoptionen oder als Text-Hinweis) hinzugefügt werden oder automatisch durch die Plattform erfolgen, wenn die Metadaten auf KI-Nutzung hinweisen.

Bußgelder drohen
Wer gegen die Kennzeichnungspflichten verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu € 15 Mio. oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes rechnen (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).

Fazit: Entwicklungen und Up-Dates verfolgen
Die ab 02.08.2026 geltende Kennzeichnungspflicht stellt für alle, die mit KI-Tools arbeiten, eine neue Herausforderung dar. Faktisch sind alle Bildgestaltenden von dem Thema betroffen – sei es, ob sie ihre Fotos nur KI-gestützt retuschieren, ihre Bilder mittels KI modifizieren oder durch KI komplett erstellen.

Da die EU selbst keine Aufklärungskampagnen plant und darauf setzt, dass sich jeder selbst informiert, müssen alle professionellen Bildgestaltenden das Kennzeichnungs-Thema weiterverfolgen, sich über Up-Dates informieren und für sich in ihren Berufsalltag Compliance-sicher integrieren.

Zusammenfassend können wir daher folgende Empfehlungen an unser Mitglieder geben:

  • Einsatz von KI dokumentieren, z.B. anhand von C2PA
  • KI-generierte oder kennzeichnungspflichtig modifizierte Inhalte bereits vor Herausgabe kennzeichnen.
  • Metadaten möglichst erhalten.
  • Kunden auf die Kennzeichnungspflicht hinweisen.

Die weiteren Entwicklungen, insbesondere der EU-Leitlinien und zukünftigen Rechtsprechung beobachten.

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