Kneschke ./. LAION e.V.: Was die Verhandlung vor dem BGH gezeigt hat

Stellungnahme des BFF – Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V.

Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zum ersten Mal darüber verhandelt, ob urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis für KI-Trainingsdaten verwendet werden dürfen.

Geklagt hat der Fotograf Robert Kneschke gegen den Verein LAION e.V., der 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare zu einem frei verfügbaren Datensatz zusammengestellt hat. Der Berufsverband BFF war vor Ort.

Entschieden wurde an diesem Tag nichts: Der zuständige Senat ließ erkennen, dass er dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung vorlegen wird, weil das geltende Recht offenbar nicht eindeutig beantwortet, ob erlaubt war, was hier geschehen ist. Verkündungstermin ist der 17. Dezember 2026 (Az. I ZR 281/25).

Festgestellt wurde aber bereits vom Oberlandesgericht Hamburg, dass LAION mit dem Download des Vorschaubilds Kneschkes Fotografie vervielfältigt hat, ohne dass dafür eine Erlaubnis vorlag (§ 16 Abs. 1 UrhG). Der Eingriff in das Urheberrecht ist in beiden Instanzen bejaht worden. Streitig ist nur noch, ob eine gesetzliche Ausnahme ihn deckt.

Drei Punkte nehmen wir aus der Verhandlung mit:

Der Nutzungsvorbehalt

Auf der Bildagenturseite, von der ein Vorschaubild von Kneschkes Foto heruntergeladen wurde, stand in Großbuchstaben „YOU MAY NOT“, gefolgt vom ausdrücklichen Verbot des Zugriffs durch „automated programs, applets, bots or the like“. Also in englischer Sprache und mit genau den Begriffen, mit denen die Branche selbst arbeitet. Trotzdem wird verhandelt, ob es dafür zusätzlich ein technisches Format gebraucht hätte, gemessen am relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021.

Ein System, das Milliarden Bilder auf ihre Beschreibung hin prüft, soll diesen Satz also nicht erfasst haben. Über diesen Widerspruch, den der Anwalt der Klägerseite darlegte, wurde im Saal hörbar gelacht.

Das Gesetz verlangt einen maschinenlesbaren Vorbehalt (§ 44b Abs. 3 UrhG). Was maschinenlesbar heißt, definiert es nicht, und kein Gericht hat es bisher festgelegt. Wer sein Werk schützen will, muss also eine Form treffen, die niemand benennen kann.

„Ist ein Bild einmal in ein Modell eintrainiert, bekommt es dort niemand mehr heraus. Ein Opt-out, von dem man erst nach dem Training erfährt, schützt deshalb niemanden. Wir brauchen die Zustimmung vorher, nicht den Widerspruch hinterher“, sagt Ilan Hamra, Vorstand des BFF.

Hinzu kommt: Der Vorbehalt hilft ohnehin nur gegen kommerzielles Data Mining (§ 44b UrhG). Beruft sich jemand auf die Forschungsschranke (§ 60d UrhG), greift er gar nicht erst. Das Oberlandesgericht hat beide Schranken nebeneinander herangezogen. Selbst ein Vorbehalt, der eines Tages funktioniert, hilft gegen die Forschungsschranke nicht.

LAION hat die Bilder zudem nicht selbst im Netz gesucht, sondern direkte Bildadressen aus einem vorhandenen Datensatz der Common Crawl Foundation genutzt. Ein Nutzungsvorbehalt auf der zugehörigen Webseite wäre dabei ohnehin übergangen worden.

Was hätten wir also überhaupt tun können, um ein Scraping zu verhindern? Wir wissen es bis heute nicht, es gibt keine verlässliche Regelung hierzu.

Die Forschungsschranke
Der Vorsitzende hat zwei Fragen offen gelassen.

Erstens, ob ein automatisierter Daten-Abgleich wirklich als zulässiges „Text und Data Mining“ im Sinne des geltenden Rechts zählt. In diesem Daten-Abgleich wurde nur überprüft, ob ein Bildinhalt zu seiner von Menschen verfassten Beschreibung passt, mit anschließender Sortierung.

Zweitens, ob das Oberlandesgericht Hamburg einen zu großzügigen Maßstab angelegt hat, als es die Verflechtung mit dem Wirtschaftsunternehmen Stability AI bewertete: Als kommerzieller Verwerter des LAION-Datensatzes unterstützte es LAION finanziell und stellte Rechenleistung bereit. Und ein Gründungs- und Vorstandsmitglied von LAION ist zugleich Head of Machine Learning bei Stability AI.

Diese Frage hängt an einer einzigen Voraussetzung: Die Forschungsschranke gilt nur für Forschungsorganisationen, und Forschungsorganisation ist nach § 60d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG nur, wer keine kommerziellen Zwecke verfolgt.

Das Oberlandesgericht hat das bejaht. Es sei dem Open-Source-Ansatz immanent, dass die Ergebnisse jedem zur Verfügung stehen, auch kommerziellen Anbietern. Demnach wäre auch die Zusammenarbeit mit einem kommerziellen Verwerter kein Widerspruch zur Gemeinnützigkeit, sondern deren Folge. Genau diese Auslegung liegt jetzt zur Prüfung beim Bundesgerichtshof.

Kommerzielle Anbieter trainieren mit diesen Daten ihre Modelle und verdienen daran. Und der Datensatz hätte auch mit einem Vorbehalt gegen kommerzielle Nutzung versehen werden können.

Aus unserer Sicht wird die Forschungsfreiheit hier als Türöffner benutzt, für eine rein kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material. Und das nicht in geringfügigem Maße, sondern in einem organisierten, globalen, industriellen Maßstab.

 

Die fehlende Nachprüfbarkeit

Wir professionellen Fotograf:innen und ebenso alle Privatpersonen tappen weiter im Dunkeln. Wer wissen will, ob die eigenen Werke verwendet wurden, kann das bei keinem kommerziellen Modell überprüfen. LAION-5B war einer der wenigen offengelegten Datensätze überhaupt, und genau dessen Ersteller steht jetzt vor Gericht. Wer nichts offenlegt, bleibt bislang unbehelligt. So wird Intransparenz auch noch zum juristischen Vorteil.

 

Was wir fordern

Wir fordern eine Transparenzpflicht mit Konsequenzen bei Verstößen, ein Opt-in mit jederzeitigem Widerrufsrecht und eine angemessene Vergütung für bewilligte Nutzungen. Art. 53 AI Act reicht in seiner jetzigen Form nicht aus, darüber sind wir uns einig. Im BFF KI-Rat, der am 4. September tagte, nannte ein Mitglied das Ausnutzen dieser Lücke einen „riesigen Unfall“ für die gesamte Kreativbranche.

„Unsere Bilder sind unsere Ware. Werden sie ohne Erlaubnis und ohne Vergütung zur Grundlage von Produkten, die uns anschließend Konkurrenz machen, bricht uns die wirtschaftliche Basis weg. Wer aus unserem Material ein Geschäft macht, muss uns vorher fragen und dafür bezahlen“, sagt Mareen Fischinger, Vorständin des BFF.

Zugleich ist hervorzuheben, dass sich Fotos und KI-generierte Bilder fundamental unterscheiden:
Fotografie hält Momente fest und zeigt Menschen, Orte und Begegnungen, die es wirklich gibt.
Diese Stärke braucht einen rechtlichen Rahmen, in dem sie sichtbar wird und sich behaupten kann. Die seit dem 2. August geltende Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 AI Act ist ein erster Schritt, weil sie diesen Unterschied überhaupt erst erkennbar macht.

Wir begleiten das Verfahren weiter und danken Robert Kneschke, der es seit 2023 durch alle Instanzen trägt.

Hintergrund zur Verflechtung

Neben dem Vorstandsmitglied von LAION e.V., das zugleich Head of Machine Learning bei Stability AI ist, arbeitet ein weiteres Vereinsmitglied ebenfalls bei Stability AI. Ein weiteres Gründungsmitglied ist Senior Machine Learning Engineer bei Google.

Die Verflechtung ergibt sich auch aus dem LAION-5B-Paper selbst: In der Danksagung danken die Autoren Stability AI für fortlaufende finanzielle Unterstützung, in der Autorenliste ist die Doppelaffiliation LAION und Stability AI ausgewiesen.
Im Verfahren wurden Schriftwechsel aus einem öffentlich einsehbaren Discord-Channel vorgelegt, nach denen ein mutmaßlicher Mitarbeiter der KI-Firma Midjourney gegen Zahlung von 5.000 US-Dollar bevorzugten Zugang zu einem LAION-Datensatz erhalten sollte.

Das Oberlandesgericht Hamburg sah darin keinen bestimmenden Einfluss eines Unternehmens auf den Verein. Der Bundesgerichtshof deutete in der Verhandlung an, dass dieser Maßstab zu großzügig angesetzt sein könnte.
Die Angaben stammen aus dem Verfahren, aus dem LAION-5B-Paper und aus der Berichterstattung (siehe unten).

 

Berichterstattung und Hintergrund

• Vorinstanzen: Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az. 310 O 227/23, und Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24.
• FAZ, „KI-Training und Urheberrecht: BGH verhandelt erstmals und tendiert zur Vorlage“, 03.09.2026:
 https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/ki-training-und-urheberrecht-bgh-verhandelt-erstmals-und-tendiert-zur-vorlage-201189054.html
• Süddeutsche Zeitung, „Hat die KI wirklich immer Vorfahrt?“, 03.09.2026:
https://www.sueddeutsche.de/medien/urheberrecht-kuenstliche-intelligenz-bundesgerichtshof-li.3541238
• Robert Kneschke, Bericht aus der Verhandlung, 03.09.2026:
https://www.alltageinesfotoproduzenten.de/2026/09/03/urheberrechte-und-ki-trainingsdatensaetze-ueber-die-verhandlung-vor-dem-bundesgerichtshof-im-fall-laion-e-v/
• Wirtschaftswoche zum Fall, mit BFF-Zitaten, 03.09.2026:
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/kuenstliche-intelligenz-wie-ki-trainiert-wird-bgh-prueft-klage/100251679.html
• Gutachten Dornis/Stober für die Initiative Urheberrecht, 04.09.2024:
https://urheber.info/diskurs/ki-training-ist-urheberrechtsverletzung
• ProfiFoto, „BGH erwägt Gang zum EuGH“, 03.09.2026:
https://www.profifoto.de/szene/notizen/2026/09/03/bgh-erwaegt-gang-zum-eugh
• Heidrich Rechtsanwälte (Prozessvertretung LAION e.V.), Sammlung Pressemitteilungen und Urteilsvolltexte, abgerufen am 07.09.2026:
https://www.recht-im-internet.de/presseanfragen/pressemeldung-laion
• Bird & Bird zur OLG-Entscheidung vom Dezember 2025, 17.12.2025:
https://www.twobirds.com/en/insights/2025/germany/higher-regional-court-hamburg-confirms-ai-training-was-permitted-(kneschke-v,-d-,-laion)
• LAION-5B-Paper mit Danksagung und Autorenaffiliationen, 16.10.2022:
https://arxiv.org/abs/2210.08402
• LAION-Blogbeitrag zum Datensatz mit Hinweis auf CC-BY 4.0-Lizenz, 31.03.2022:
https://laion.ai/blog/laion-5b/
• Ankündigung Verkündungstermin BGH, abgerufen am 07.09.2026:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IZR281-25.html

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