Die BFF-Justiziarin informiert zu den Folgen des Corona-Virus – Teil II

Dorothe Lanc, ©Klaus Mellenthin

Der BFF informiert zum Corona-Virus:

2. Wie sollen Fotografen mit anstehenden oder abgesagten Jobs umgehen?

Aufgrund der Corona-Krise kommt es vermehrt zur Absage von anstehenden Fotoproduktionen durch Auftraggeber. Hier stellt sich die Frage, wie Fotografen damit umgehen sollen und welche Ansprüche sie hier ggf. gegenüber dem Auftraggeber haben.

1.  Umgang mit abgesagten Fotoproduktion
Wird ein Fotograf von einem Kunden für eine Fotoproduktion gebucht, schließen die Parteien einen sog. Werkvertrag. An diesen Vertrag sind beide Parteien aufgrund des Prinzips der Vertragstreue gebunden, d.h. ein einmal geschlossener Vertrag ist durchzuführen. Beide Parteien müssen ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen.
Erfolgt nun aber die Absage durch den Kunden vorausschauend, weil keiner der Beteiligten einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt werden soll oder, weil der Kunde befürchtet in ein wirtschaftliche Schieflage zu kommen, stellt sich die Frage, ob und wie er sich vom Vertrag lösen kann:

1.1 Was sagen die AGB zu Kündigungsmöglichkeiten?
Wurde der Vertrag unter wirksamer Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen, sollte man sich diese im Hinblick auf eventuelle Kündigungsmodalitäten ansehen, insbesondere bezüglich von Kündigungsfristen, Ausfallhonoraren etc.
Unter Umständen finden sich dort auch Regelungen bzgl. der Situation der „höheren Gewalt“. Diese ist nach Definition des BGH „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis“, d.h. Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse.
In diesem Fall kann der Fotograf u.U. einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar aufgrund wirksamer und in den Vertrag einbezogener AGB-Regelungen haben.

1.2 Was sagt das Gesetz zur Loslösung vom Vertrag?
Gibt es keine AGB, wurden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder sind einzelne Passagen unwirksam, gelten die gesetzlichen Regelungen.

a)    Ordentliche Kündigung des Auftraggebers
Jeder Werkvertrag durch den Auftraggeber bis zur Fertigstellung des Werkes ohne Fristsetzung und ohne Angaben gekündigt werden. Allerdings behält der Fotograf seinen Honoraranspruch und muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen (z.B. Reisekosten, die durch die Absage nicht mehr entstehen) und die Honorare anrechnen lassen, die er im Zuge eines anderen, stattdessen durchgeführten Jobs erhält.

b)    Außerordentliche Kündigung des Auftraggebers
Schließlich können beide Vertragsparteien den Werkvertrag aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Allerdings muss dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes unzumutbar sein. In diesem Fall kann der Fotograf nur das Honorar für seine bisher erbrachte Leistung verlangen, daneben kann er auch Schadenersatzansprüche haben.
I.d.R. muss aber der wichtige Grund in der Sphäre des Kündigungsgegners liegen, d.h. der Fotograf müsste z.B. das Vertrauen seines Auftraggebers missbraucht, ihn getäuscht oder sich ansonsten höchst unzuverlässig verhalten haben.
Da aber die Auswirkungen und Risiken der Corona-Krise nicht in der Sphäre und Verantwortung des Fotografen liegen, ist fraglich, ob sie dennoch ausnahmsweise zur Kündigung des Fotojobs durch den Auftraggeber berechtigten.
Denn auch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigten. Jedoch rechtfertigen Veränderungen in der eigenen Risikosphäre des Auftraggebers laut bisheriger Rechtsprechung keine Kündigung, selbst dann nicht, wenn dem Auftraggeber ein finanzieller Engpass droht. Umgekehrt kann ihn aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit wiederum doch zur außerordentlichen Kündigung berechtigten.
Kündigt der Auftraggeber den Fotojob also vorausschauend und in der Befürchtung, in eine wirtschaftliche Schieflage zu gelangen, kann die Kündigung womöglich unwirksam sein. Ob aufgrund der Corona-Krise situationsbedingt und einzelabhängig hier die Gerichte anders entscheiden, muss abgewartet werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Störung durch Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse beseitigt werden kann und beiden Parteien die Fortsetzung des Vertrags zumutbar ist.
Da der Auftraggeber eines Fotojobs sich ja durch die Auftragsvergabe prinzipiell für dessen Durchführung und auch für den dafür ausgewählten Fotografen entschieden hat, wird eine Vertragsanpassung in Form einer Verlegung des Shooting-Termins auf einen späteren Zeitpunkt dann der gangbare, angemessene Weg sein, wenn die Jobabsage seitens des Auftraggebers zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren oder aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgt und die Fotos für den Auftraggeber auch noch zum späteren Herstellungszeitpunkt grundsätzlich nutzbar sind.

1.4 Fazit: Wie reagieren im Falle einer Jobabsage?
Fotografen sollten sich nicht voreilig auf eine Absage des Fotojobs einlassen und Kündigungen nicht überstürzt anerkennen.
Stattdessen sollten sie ihre Leistung ihren Auftraggebern gegenüber weiterhin anbieten, mit ihnen verhandeln und nach einer einvernehmlichen, für beide Seiten vertretbaren Lösung suchen. In vielen Fällen wird die Verschiebung des Fototermins auf einen späteren Zeitpunkt der angemessene und gegenüber einer Kündigung vorrangige Weg sein. Das gilt auch für leidglich verschobene Veranstaltungen, für die der Fotograf gebucht wurde.
Ersatztermine anzubieten und im Gespräch zu bleiben ist aktuell sicherlich der bessere Weg, als Kunden und Honorar zu verlieren und womöglich einen Rechtsstreit auszutragen, dessen Ausgang ungewiss ist.

2. Umgang mit bevorstehenden Fotoproduktionen
Umgekehrt kommt es auch immer noch vor, dass Fotografen für bevorstehende Fotoproduktionen angefragt werden und sie sich in diesem Fall damit auseinandersetzen müssen, wie sie sich im Hinblick auf den Eintritt des Corona-Ernstfalls selbst rechtlich absichern können.

2.1 Eigene AGB verwenden
Fotografen können eigene AGB verwenden und diese in das jeweilige Vertragsverhältnis einbringen. Dort können Regelungen zur Kündigung des Auftrags und zur Undurchführbarkeit der Aufnahmen z.B. wegen höherer Gewalt getroffen werden.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn man als Fotograf versucht, das Recht des Auftraggebers zur (außer-)ordentlichen Kündigung einzuschränken oder sogar auszuschließen. Denn derartige Passagen verstoßen in den meisten Fällen gegen AGB-Recht und sind dann unwirksam.

2.2 Individuelle Vereinbarung mit Auftraggebern treffen
Desweiteren kann der Fotograf mit seinem Kunden individualvertragliche Vereinbarungen treffen, die regeln, wie zu verfahren ist, wenn der geplante Fotojob zum vereinbarten Termin abgesagt werden muss. Eingehend auf die besondere Ausnahmesituation lassen sich hier Vereinbarungen treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Absage erfolgen und die Fotoproduktion nachgeholt werden kann.

2.3 Was passiert, wenn der Fotografen selbst nicht leisten kann?
Schließlich ist es auch denkbar, dass der Fotograf die Fotoproduktion zum geplanten Zeitpunkt seinerseits absagen muss, etwa weil er sich in Quarantäne befindet, er die notwendigen Requisiten aufgrund von Geschäftsschließungen nicht beschaffen oder das gebuchte Model nicht erscheinen und das Shooting deshalb nicht wie geplant stattfinden kann.
Hierbei handelt es sich um Fälle der Unmöglichkeit, die entweder vorübergehender Natur oder dauerhaft sein können bzw. sich durch Zeitablauf erledigen, etwa weil der Kunde die Fotos zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt und deren Herstellung bzw. anschließende Nutzung sich nach Ablauf eines bestimmten Zeitpunkts erübrigt (sog. Fixgeschäft).
Hier wird nach den Grundsätzen des Leistungsstörungsrechts einzelfallabhängig zu prüfen sein, ob der Fotograf zumutbare Alternativen ergreifen kann, um den Job doch noch vertragsgemäß zu erfüllen, ob und wie lange er von seiner Leistungspflicht befreit ist, und ob seinem Auftraggeber noch zugemutet werden kann, an dem beauftragten Fotoshooting festzuhalten bzw. sich vom Vertrag lösen kann.
Auf Schadenersatz haftet der Fotograf seinem Vertragspartner allerdings nur dann, wenn ihn für die Unmöglichkeit seiner Leistung ein Verschulden trifft. Im Falle von höherer Gewalt, zu der durch Corona kausal bedingte Ereignisse wohl zählen dürften, wird der Fotograf daher nicht haften.

2.4 Fazit: Wie verhalten bei bevorstehenden Fotoproduktionen?
Fotografen sollten Situationen der (vorübergehenden) Unmöglichkeit dokumentieren, um sie jederzeit nachweisen und sich auf höhere Gewalt berufen zu können.
Ansonsten sollten sie ihre Auftraggeber proaktiv und eindeutig formuliert über die Situation und die bestehenden Risiken eines Produktionsausfalls informieren, d.h. bevor sich die Situation eines Shootingausfalls ergibt und bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen.
Außerdem müssen Fotografen die Schadenminderungspflicht beachten, d.h. sie müssen den Schaden, der durch ein abgesagtes Fotoshooting entsteht, gegenüber seinem Auftraggeber möglichst gering halten, weitere Kosten vermeiden und sich mit Subunternehmern entsprechend abstimmen.
Insgesamt gilt auch hier das oben Gesagte: zusammen mit dem Auftraggeber nach einvernehmlichen Lösungen suchen und damit den Weg für eine zukünftige gute Zusammenarbeit ebnen.

Verfasserin

BFF-Justiziarin Dorothe Lanc

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