Die BFF-Beitragssordnung

Präambel

Der Mitgliedsbeitrag ist gemäß § 11 Abs. 1 des Satzung des BFF in einer Beitragsordnung zu regeln. Die Satzung sieht in § 11 Abs. 3 Satz 2 außerdem vor, dass die Beitragsordnung die Einzelheiten der Beitragsvergünstigung wegen wirtschaftlicher Notlage, wegen Erreichung des 65. Lebensjahres oder aus anderen Gründen regelt. Die nachfolgenden Regelungen bestimmen demgemäß in Teil A die Höhe der von den einzelnen Mitgliedergruppen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und in Teil B die Grundsätze für die Gewährung von Beitragsermäßigungen und Beitragsfreistellungen. Beide Teile der Beitragsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung. Eine Änderung der Beitragsordnung ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

A · Mitgliedsbeiträge

1. Allgemeine Regelungen

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Mitgliedern die Leistungen des Vereins in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung stehen, werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt gestaffelt:

  1. BFF-Professional 561,00 € (01.04. bis 31.03, Stand 2024)
    BFF-Member 346,00 € (01.04. bis 31.03, Stand 2024)
    BFF-Junior 224,00 € (01.04. bis 31.03, Stand 2024)
    BFF-Student 88,00 € (01.04. bis 31.03, Stand 2024)
    BFF-Partner mindestens 1.000,00 € / Zusatzzahlungen freigestellt. Ab dem 01.04.2019 erhöht sich der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder sodann jährlich um 2% abgerundet auf den vollen Euro-Betrag. BFF-Partner sind von dieser jährlichen Beitragserhöhung ausgenommen.
  2. Für die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden bis zum 1. Mai eines jeden Jahres mit der von den Mitgliedern zu erteilenden Einzugsermächtigung vom Girokonto abgebucht. Scheitert die Abbuchung wegen fehlender Deckung des Kontos oder aus anderen, von dem Mitglied zu vertretenden Gründen, hat das betreffende Mitglied dem BFF die mit der Rückbuchung verbundenen Bankgebühren zu erstatten.
  4. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, überweisen ihren Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres auf das Vereinskonto.
  5. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, ist die Beitragszahlung mindestens zweimal anzumahnen. Bleiben die Mahnungen erfolglos, kann der Vorstand die Geschäftsstelle anweisen, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Im Übrigen ist gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung zu verfahren.

B · Beitragsvergünstigung

1. Beitragsvergünstigung aus Altersgründen

  1. Wenn ein Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet, kann es eine Ermäßigung seines Beitrags auf die Hälfte des Regelbeitrags beantragen, den die Beitragsordnung für den Mitgliederstatus des Antragstellers vorsieht.
  2. Wenn ein Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet, kann es eine vollständige Freistellung von der Beitragszahlung beantragen.
  3. Über die Anträge gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 kann der Geschäftsführer entscheiden.

2. Beitragsvergünstigung wegen wirtschaftlicher Notlage

  1. Wenn ein BFF-Professional, ein BFF-Member oder ein BFF-Junior in eine wirtschaftliche Notlage gerät, kann er eine Beitragsermäßigung oder eine vollständigen Beitragsfreistellung beantragen. Bei einem BFF-Professional und einem BFF-Member ist in der Regel von einer wirtschaftlichen Notlage auszugehen, wenn das laufende monatliche Einkommen den Betrag von durchschnittlich 1.000,00 € nicht übersteigt. Bei BFF-Junioren liegt diese Grenze bei 750,00 €. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage erfolgt anhand der Angaben des Mitglieds zu seiner Einkommenssituation.
  2. Liegt das laufende monatliche Einkommen eines BFF-Professional oder eines BFF-Member durchschnittlich zwischen 500,00 € und 1.000,00 €, kann der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte des Regelbeitrags herabgesetzt werden. Bei BFF-Junioren ist eine solche Beitragsermäßigung bei einem laufenden monatlichen Einkommen zwischen 400,00 € und 750,00 € möglich.
  3. Sinkt das monatliche Einkommen eines BFF-Professional oder eines BFF-Member unter 500,00 €, erfolgt eine vollständige Freistellung von der Beitragszahlung. Dasselbe gilt für BFF-Junioren, deren monatliches Einkommen unter 400,00 € liegt.
  4. Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung wegen wirtschaftlicher Notlage gilt nur für ein Jahr und muss für den Fall, dass die wirtschaftliche Notlage fortbesteht, für jedes weitere Geschäftsjahr erneut beantragt werden. Hat ein Mitglied für drei Geschäftsjahre eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung erhalten, sind Beitragsvergünstigungen für weitere Geschäftsjahre nicht mehr möglich.
  5. Wenn aufgrund der Angaben des Antragstellers feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreistellung wegen wirtschaftlicher Notlage erfüllt sind, kann der Geschäftsführer über den Antrag entscheiden. Bestehen begründete Zweifel, dass der Antragsteller seine Einkommensverhältnisse zutreffend dargestellt hat oder wird eine vollständige Beitragsfreistellung beantragt, obwohl nur die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung erfüllt sind, ist der Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Auch ohne den Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage kann ein Mitglied die Zahlung eines bereits fälligen Mitgliedsbeitrags in Raten beantragen. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführer, der maximal drei Raten mit einer Zahlungsfrist zum 1. Juli, zum 1. Oktober und zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres bewilligen kann.

3. Beitragsvergünstigung aus anderen Gründen

  1. Ein Mitglied kann auch dann eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreistellung beantragen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Ob die von dem Antragsteller genannten Gründe im konkreten Einzelfall eine Beitragsvergünstigung rechtfertigen, entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
  2. Ein besonderer Grund für eine Beitragsermäßigung liegt immer dann vor, wenn zwei Mitglieder miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und ihren Beruf in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaft gemeinsam ausüben. In diesem Fall ist beiden Mitgliedern auf Antrag eine Reduzierung ihres Beitrags um jeweils 25 Prozent zu gewähren.
  3. Bei der Bewilligung einer Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung aus besonderen Gründen ist festzulegen, ob die Beitragsvergünstigung dauerhaft oder zunächst nur für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen werden kann. In den in Ziffer 3.2 genannten Fällen ist die Beitragsermäßigung in der Regel dauerhaft zu bewilligen, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung fortbestehen.

4. Allgemeine Regelungen

  1. Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung wird grundsätzlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Für ein bereits laufendes Geschäftsjahr ist eine Ermäßigung oder Freistellung nur in Ausnahmefällen und nur auf der Grundlage eines gesonderten Vorstandsbeschlusses möglich. Rückwirkende Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen sind ausgeschlossen.
  2. Eine Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung darf nur dann bewilligt werden, wenn keine Beitragsrückstände bestehen. Ausnahmsweise ist die Bewilligung einer Beitragsvergünstigung auch bei Bestehen eines Beitragsrückstandes möglich, wenn der Rückstand einen Jahresbeitrag nicht übersteigt und der Antragsteller mit seinem Antrag einen Vorschlag zur Tilgung des Beitragsrückstandes unterbreitet.

5. Geltung der Beitragsordnung

Die Regelungen dieser Beitragsordnung sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2013 gestellt worden sind oder gestellt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligten Beitragsvergünstigungen bestehen aus Gründen des Vertrauensschutzes fort, auch wenn die in der Beitragsordnung genannten Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass im konkreten Einzelfall nicht erfüllt sein sollten.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2018