Die namentliche Benennung als Urheber des Bildes ist für den Fotografen von elementarer Bedeutung. Schließlich hat seine Namensnennung für ihn einen beachtlichen Werbeeffekt und ist ein nicht zu unterschätzendes Marketinginstrument: wem sein Foto gefällt, der wird den Fotografen über das Internet ausfindig machen, seine Internetseite besuchen und vielleicht für das nächste Fotoshooting beauftragen. Viele Bildveröffentlichungen in den Medien erfolgen jedoch ohne Namensnennung und verletzen damit das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Solche Bildveröffentlichungen sind rechtswidrig, sofern der Fotograf nicht ausnahmsweise ausdrücklich auf seine Namensnennung verzichtet hat. Ein Fotograf hat kürzlich wegen einer solchen fehlenden Urheberbenennung erfolgreich geklagt: ihm wurde vom Gericht Schadenersatz zugesprochen.
Worauf beim Framing zu achten ist
Posten, teilen, liken ist die täglich gelebte Leidenschaft der Social-Media-Gemeinde. Insbesondere das Teilen von Videos ist auf Facebook beliebt, um dort andere User zu erheitern. Auch die eigene Homepage wird gern mit Videos geschmückt, um dem Betrachter weitere anschauliche Informationen zu liefern. Nicht selten stammen diese Filme aus einer fremden Quelle. Technisch erfolgt dieser Vorgang in der Regel durch sog. „Framing“. Ob aber dieses „Framing“ urheberrechtlich zulässig und was dabei zu beachten ist, hat kürzlich erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12) entschieden.